Liefer- und Verkaufsbedingungen
der Keller Karosserie-, Lack und Fahrzeugbautechnik Gesellschaft mbH
- Allgemeines
- Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Anbotes und jedes Vertrages. Sie gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich
und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
- Eine rechtliche Bindung der Keller Karosserie-, Lack und Fahrzeugbautechnik Gesellschaft mbh (nachfolgend „Lieferant" genannt) tritt nur durch die
firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages
ein.
- Preise
- Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbar, Nettopreise ab
Werk bzw. ab Lager ohne Verpackung und ohne Nachlass. Preiserhöhungen
wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne,
Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert.
- Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die
grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen
und der gleichen gehen zu Lasten des Kunden.
- Zahlungsbedingungen
- Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung
zu bezahlen, falls nicht anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar,
spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden
nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an
Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu
Lasten des Kunden. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks
oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des
Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist der Lieferant berechtigt,
Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu verrechnen. Bei Nichterfüllung des
Vertrages durch den Kunden ist der Lieferant berechtigt, eine
Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten
Bruttokaufpreises zu fordern. Der Lieferant ist berechtigt, einen darüber hinaus
gehenden Schaden geltend zu machen.
- Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus
dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden Eigentum des
Lieferanten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige
Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des
Lieferanten unzulässig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle
Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf
Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst
zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet
werden.
- Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid)
und am Fahrzeug vermerkt werden. Der Lieferant ist berechtigt, den
Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung
sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden,
einzubehalten.
- Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug
gegriffen werden sollte, hat der Kunde hievon den Lieferanten sofort mittels
eingeschriebenem Brief zu verständigen.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom
Kunden auf Verlangen des Lieferanten auf den vollen Wert gegen alle Risiken,
einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten
des Lieferanten zu vinkulieren.
- Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den
Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich
werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den
Reparaturwerkstätten des Lieferanten ausführen zu lassen.
- Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung
tritt Terminverlust ein, der den Lieferanten zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
- Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den
Lieferanten mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen den
Lieferanten findet nicht statt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt,
Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom
Lieferanten nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.
- Lieferung
- Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind
freibleibend.
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor
Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.
- Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist der Lieferant
berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
- Der Lieferant behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der
Lieferzeit vor.
- Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte,
Betriebskosten, Geschwindigkeiten, usw. sind als annähernde Angaben zu
betrachten.
- Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht
anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferanten über, ohne dass es einer
gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.
- Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verzug oder Gewährleistung sind
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Der Lieferant behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass
ihm nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche ihre
Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
- Erfüllung und Übernahmsbedingungen
- Die Lieferung ist erfüllt:
- für Lieferungen ab Werk:
bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Kunde hat den
Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten
hat, am vereinbarten Abnahmeort – das ist, falls nicht anders vereinbart, der
Geschäftssitz des Lieferanten - zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese
Übernahme binnen sieben Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als
ordnungsgemäß übernommen;
- für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort:
mit dem Abgang aus dem Werk bzw. Lager des Lieferanten.
- Verzichtet der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt
der Kaufgegenstand bei Verlassen des Werkes bzw. Lagers des Lieferanten
als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.
- Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen zum Zeitpunkt der
Erfüllung auf den Kunde über, der den notwendigen Versicherungsschutz
selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der
Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die
Verfügungsmacht des Kunden übergegangen und damit in Verkehr gebracht
worden. Durch den Lieferanten wird ein Versicherungsschutz nur besorgt,
soweit dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur
Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum
Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferanten eine Abholfrist festgesetzt und
diese vom Kunden überschritten, so kann eine angemessene Einstellgebühr
berechnet werden.
- Der Versand erfolgt stets ab Werk bzw. ab Lager auf Rechnung und Gefahr
des Kunden.
- Gewährleistung
- Der Lieferant leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkarbeit für:
- einspurige Fahrzeuge während der Dauer von 6 Monaten nach Lieferung,
jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6.000 km;
- zweispurige Fahrzeuge während der Dauer von 6 Monaten nach Lieferung,
jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 8.000 km;
- Lkw, Omnibusse und Traktoren während der Dauer von 6 Monaten nach
Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10.000
km.
- Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des
zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag
zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt. Die
Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferanten entweder durch die Reparatur
der porto- und frachtfrei eingesendeten Teile oder durch Ersatz derselben
erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff
oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für
den Ein- und Ausbau sind vom Kunden zu tragen.
- Für die vom Lieferanten nicht selbst erzeugten Teile haftet dieser nicht, ist
jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden
Ansprüche an den Kunden abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.
- Der Kunde hat im Sinne des § 377 UGB die Ware nach der Ablieferung
unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich,
längstens aber binnen 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte
Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 7 Werktagen nach ihrer
Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
- Ansprüche nach § 933 b ABGB verjähren jeweils mit Ablauf von 6 Monaten
nach Ablieferung der Ware.
- Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus
resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder
Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass
der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies
gilt auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung der Ware.
- Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die Vorschriften des Lieferanten
über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und
insbesondere die in den vom Lieferanten herausgegebenen
Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß
durchführen lässt.
- Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.
- Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit,
unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
- Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder
durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
- Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.
- Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
- Im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der Garantiezeit erlischt die
Garantieverpflichtung.
- Schadenersatz und Produkthaftung
- Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden
ausgeschlossen, wenn nicht der Lieferant oder eine Person, für die der
Lieferant einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet hat.
- Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt 3 Jahre ab
Gefahrenübergang.
- Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferanten
über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) –
insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und
sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
- Datenschutz und Adressenänderung
- Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kauf- und/oder Liefervertrag
mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom
Lieferanten automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
- Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse bekann zu geben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so
gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie in die zuletzt bekannt
gegebenen Adresse gesendet werden.
- Schlussbestimmungen
- Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur in so weit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt
- Der Kunde verzichtet ausdrücklich, die abgeschlossenen Verkaufs- und
Lieferbedingungen, als welchem Grunde immer, auch wegen Verkürzung über
die Hälfte sowie wegen Irrtums anzufechten.
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